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Gewerberecht, Wettbewerbsrecht, sonstiges besonderes Verwaltungsrecht

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Gebhardt/Heinemann, Wettbewerbsrecht in Transformationsstaaten am Beispiel der Mongolei, in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss) 98 (1999), S. 74 ff.

15.1 Behördliche Genehmigungen (Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 31-32)

Das Gesetz über die Erteilung behördlicher Genehmigungen will Verwaltungsverfahren unbürokratischer und berechenbarer machen, welche aus Sicht der Wirtschaft bislang eines der Haupthemmnisse für unternehmerische Tätigkeit darstellen. Bislang gab es in verschiedenen Gesetzen rund 600 Fallgruppen, in welchen eine behördliche Genehmigung erforderlich war. Diese Zahl wird nun auf 87 im neuen Gesetz enumerativ aufgezählte Tatbestände reduziert. Hierzu zählen insbesondere Banken- und bestimmte sonstige Finanzdienstleistungen, Zulassung als Notar, Veranstaltung von Glücksspielen, Herstellung und Verkauf von Waffen, Durchführung bestimmter umwelt- oder gesundheitsrelevanter Tätigkeiten, die Einrichtung von Kindergärten, allgemeinbildenden,  Berufs- und Hochschulen sowie weitere Fallgruppen aus den Bereichen Infrastruktur und Rohstoffversorgung. Sofern sondergesetzlich nichts anderes geregelt ist, sind Genehmigungsanträge innerhalb von 21 Arbeitstagen zu bearbeiten und zu bescheiden. Werden zusätzliche Nachprüfungen erforderlich, kann diese Frist um bis zu vierzehn Arbeitstage verlängert werden. Ablehnungen sind inhaltlich zu begründen. Einmal erteilte Genehmigungen können für bis zu drei Monate suspendiert werden, wenn die Genehmigungsbedingungen nicht eingehalten wurden. Eine Aufhebung der Genehmigung ist möglich, wenn diese durch Täuschung erschlichen wurde oder  wenn die Genehmigungsbedingungen beharrlich verletzt werden. Ist der Antragsteller mit der Entscheidung einer Genehmigungsbehörde nicht einverstanden, kann er – ohne aufschiebende Wirkung – Einspruch bei der vorgesetzten Stelle einreichen. Hilft diese dem Begehren nicht ab, steht der Rechtsweg offen.

15.2 Wettbewerbsrecht (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Jahr 2000 dürfen marktbeherrschende Unternehmen, d.h. solche mit mindestens einem Drittel Marktanteil bei einer bestimmten Produktgruppe, Wettbewerber nicht durch Aktienerwerb übernehmen oder sich mit diesen zusammenschließen oder verschmelzen. Sobald die im Gesetz vorgesehene Wettbewerbsbehörde eingerichtet sein wird, werden Umbildungen von Unternehmen bei der Wettbewerbsbehörde meldepflichtig sein. Diese hat ihrerseits  14 Tage Zeit, den Zusammenschluss zu prüfen. Diese Frist kann einmal um bis zu 14 Tage verlängert werden. Sofern nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb festgestellt werden, kann der Zusammenschluss untersagt werden. Angesichts der noch ausstehenden Einrichtung der Wettbewerbsbehörde ist eine praktische Anwendung des Gesetzes bislang nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgt.

15.3 Strahlenschutz (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 127)

Das Strahlenschutzgesetz wurde zwar von seinen Autoren als ein Beitrag bezeichnet, die Option für eine – auf absehbare Zeit für die Mongolei wirtschaftlich allerdings nicht realistische - Energieversorgung unter Einsatz von Kernenergie offen zu halten. Im Fokus der Anwendung dürften aber bis auf weiteres die derzeit 222 Röntgengeräte und rund 900 sonstigen Strahlenquellen im Lande stehen. Die neu eingerichtete Kernenergieagentur erhält die Zuständigkeit für die Genehmigung des Besitzes, des Imports sowie des Exports von radioaktiven Materialien zuständig ebenso wie für die Sicherstellung der Zwischen- und Endlagerung spaltbarer Materialien.

15.4 Internationale Übereinkommen (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S.160, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 64)

Die Mongolei hat sich zwei internationalen Übereinkommen im Bereich des Verkehrswesens angeschlossen (Töriin medeelel 2001, Nr. 46). Durch den Beitritt zum Übereinkommen  über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR vom 14.11.1975 erhält das mongolische Speditionsgewerbe Zugang zu Erleichterungen bei der Verzollung im internationalen LKW-Verkehr. Von praktisch geringer Bedeutung ist der Beitritt zum Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen vom 23.06.1969; die Mongolei ist ein Land ohne Zugang zum Meer, unter dessen Flagge derzeit ein einziges Schiff registriert ist.
Die Mongolei hat drei weitere internationale Konventionen zum Seeverkehr ratifiziert, nämlich die Übereinkommen zur Haftung beim Transport auf See, zur zivilrechtlichen Haftung für durch Tanker verursachte Schäden sowie zur Kennzeichnung der Beladungsfähigkeit. Obwohl das Land selber über keinen eigenen Zugang zur See verfügt, will es auf diese Weise für die Registrierung von Schiffen fremder Eigner attraktiv werden.

Links:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: www.investmongolia.com/law49.pdf
Verbraucherschutz: www.lexinfosys.de/document.asp?id=421
Arzneimittelgesetz: www.investmongolia.com/law44.pdf
Lebensmittelgesetz: www.investmongolia.com/law13.pdf


Informationen zur Mongolei:
MongoleiOnline
Postfach 130 154, D-53061 Bonn, Germany

   

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Last Update: 01. Januar 2008