
Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle
Literaturhinweise
Nelle, Mongolisches Steuerrecht, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO)
2001, S. 229-233.
ders., Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, Wirtschaft und
Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 325-332.
11.1 Steuerrechtsänderungen (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 158/159)
(Quelle: Dr. Dietrich Nelle,
29.05.2003)
In seiner Haushaltsrede vor dem Parlament hat Finanzminister Ulaan eine
Initiative zur Absenkung des Körperschaftssteuerhöchstsatze von derzeit 40 % auf
künftig 28 % angekündigt.
(Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung -
Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (Wirtschaft und Recht in
Osteuropa 2003, S. 127)
Die Steuergesetzgebung wurde erneut in einer Reihe von Punkten modifiziert. Im
Körperschaftssteuergesetz wurden eine Reihe von Steuervergünstigungen
gestrichen. Dies zielt vor allem auf jüngst privatisierte Großunternehmen des
Landes, welche auf diese Art und Weise in eine effektive Besteuerung einbezogen
werden sollen. Im Einkommenssteuergesetz soll die Steuerzahlung von im Lande
tätigen Ausländern wirksamer ausgestaltet werden. Umgekehrt werden Einkünfte aus
Wertpapieren und Sparanlagen im Interesse einer Belebung des Finanz- und
Wertpapiermarktes befristet bis zum 31.12.2004 von der Steuerpflicht
ausgenommen. In das Mehrwertsteuergesetz wurde der Tatbestand des
Finanzierungsleasings neu aufgenommen. Der Finanzminister räumte die
Notwendigkeit einer stabileren Steuergesetzgebung als Rahmenbedingung für
wirtschaftliche Betätigung ein, verwies aber auf die sich noch verändernden
gesellschaftlichen Verhältnisse, welche von der Steuergesetzgebung abgebildet
werden müssten.
Auch nachdem bereits zum Jahreswechsel 2001/2002 ein umfangreiches Paket zur Reform des Steuerrechts in Kraft getreten war, durch welches insbesondere die Einführzölle von 5 auf 7 % angehoben, die Steuerpflicht für ländliche Viehzüchter fühlbar angehoben und eine Grundsteuer erstmalig eingeführt wurde, gab es eine Reihe weiterer Gesetzgebungsaktivitäten in diesem Bereich. Gemäß einer Absprache mit dem IWF wurden die Einfuhrzölle wieder auf 5 % gesenkt und im Gegenzug die Steuerzahlung auf eine breitere Basis als bisher gestellt. Neben einer erneuten Ausweitung der Steuerpflicht für ländliche Viehzüchter soll nunmehr auch für kleine Händler und Gewerbetreibende die Steuerpflicht durchgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird nicht mehr auf die ohnehin nicht zu kontrollierenden Einnahmen aus derartigen Geschäften abgestellt, sondern Pauschalbeträge nach Betriebstypen erhoben, wobei in der Hauptstadt ein deutlich höherer Satz gilt als in Provinzstädten. Ferner erfolgten umfassende Steuerbefreiungen für die Lieferung von Waren und die Erbringung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit dem Jahrtausend-Straßen-Projekt, dem größten laufenden Infrastrukturvorhaben der Mongolei, eine Anhebung der Verbrauchssteuern auf Erdölprodukte sowie eine Absenkung der Verbrauchs- und Mehrwertsteuer auf Golderzeugung und –handel.
11.2 Banken (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)
Nachdem das Bankenwesen lange zu den bedeutsamsten Hemmnissen für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes zählte, beginnt sich die Situation allmählich zu stabilisieren, so dass im gegenwärtigen Verfahren zur Privatisierung großer Staatsbanken namhafte ausländische Investoren Interesse zeigen. Trotz extrem hoher Realzinsen hat das Kreditvolumen in letzter Zeit stark zugenommen und die Rückzahlungsquote ist auf 95 % angestiegen.
Zentrale Rechtsgrundlage ist das bereits 1991 verabschiedete, 1995 novellierte und 1998, 1999 und 2001 erneut überarbeitete Bankgesetz. Auch das neue Zivilgesetzbuch von 2002 enthält eine Reihe von für die Rechtsbeziehungen zwischen Banken und ihren Kunden relevante Bestimmungen. Hierzu gehören u.a. Girovertrag, Sparvertrag, Akkreditiv, Bankgarantie, Inkasso sowie Bankkredit. Der Kreditvertrag bedarf der Schriftform. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung darf die Bank keine Strafzinsen nehmen.
11.3 Finanzdienstleistungen durch Nichtbanken (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 159)
Das Gesetz über Finanzdienstleistungen von Nichtbanken schafft einen gesetzlichen Rahmen für die jüngst stark angewachsenen Aktivitäten in diesem Bereich. Für derartige Dienstleistungen werden nur Kapitalgesellschaften mit einer speziellen, von der Zentralbank zu erteilenden Lizenz zugelassen. Sie haben im Firmennamen den Zusatz "BBSB" (mongolische Abkürzung für Nichtbanken-Finanzinstitution) zu führen. Ausgeschlossen von der Zulassung sind juristische Personen, welche sich aus dem Staatshaushalt finanzieren, religiöse oder politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen. Zugelassene Finanzdienstleister können sich auf den folgenden Geschäftsfeldern betätigen: Kreditvergabe, Factoring, Garantieerklärungen, Ausgabe von Zahlungsanweisungen, Betreiben elektronischer Zahlungs- und Geldannahmesysteme, Wechsel fremder Währungen, treuhänderische Vermögensverwaltung, Investition privaten Vermögens in Wertpapieren mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr sowie Investitions- und Finanzberatung. Bankdienstleistungen, Versicherungen, Brokering, Investitionsfonds, Spar- und Kreditgenossenschaften sowie Pfandleihhäuser werden dagegen durch anderweitige Gesetze geregelt. Nichtbanken-Finanzdienstleistern ist es insbesondere untersagt, für Kunden Konten einzurichten und Vermögensanlagen anzunehmen. Die Gesamtsumme der Kredite und Garantien, welche ein Nichtbanken-Finanzdienstleister ein und demselben gewährt, darf nicht mehr als 30 % des Kapitals betragen. Ferner darf die Gesamtsumme der gewährten Garantien 70 % des Kapitals nicht überschreiten Weitere Einschränkungen betreffen das Management der Gesellschaft. Für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist die Zentralbank zuständig. Sie kann zu diesem Zwecke Mahnungen und Anweisungen aussprechen, Lizenzen suspendieren oder aufheben sowie der betreffenden Gesellschaft die Entlassung oder Inregressnahme der Geschäftsführung vorschlagen; zur Sicherung einer gleichmäßigen Anwendung dieser Befugnisse sollen Einzelheiten in einem erlass der Zentralbank festgelegt werden.
11.4 Versicherung (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)
Der 1934 gegründeten staatlichen Versicherung machen gegenwärtig 11 private sowie ein weiterer staatlicher Wettbewerber Konkurrenz. Dennoch ist der ehemalige Monopolist nach wie vor (bei leicht rückläufiger Tendenz) mit großem Abstand Marktführer; er erzielt über 70 % des Gesamtaufkommens an Versicherungsprämien, beschäftigt 75 % der Mitarbeiterschaft und erwirtschaftet über 80 % des Nettogewinns der Branche. Die Prämieneinnahmen betrugen im Jahre 2000 umgerechnet rund 4 Mio. Euro. Davon stammte knapp die Hälfte aus Sachversicherungen und 19 % aus Kfz-Haftpflichtversicherungen. Rückversicherungen bestehen bislang nur im Ausnahmefall.
Grundlage für die Tätigkeit der Versicherungen ist das Versicherungsgesetz vom 1.1.1998. Danach muss eine Versicherung u.a. eine Finanzreserve von umgerechnet rd. 100.000 Euro vorhalten. Zuständig für die Versicherungsaufsicht ist das staatliche Finanzaufsichtsamt. Zum Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherten enthält das neue Zivilgesetzbuch von 2002 ausführliche Regelungen, wobei Parallelen zum deutschen Versicherungsvertragsgesetz unverkennbar sind. Danach sind Versicherungsverträge schriftlich abzuschließen und müssen den Gegenstand der Versicherung, die Art des versicherten Risikos, die Versicherungssumme, den Beginn und die Dauer der Versicherung, die Versicherungsprämie, deren Leistungsort und –termin, die Rechte und Pflichten beider Seiten sowie die Bedingungen für Kündigung und Vertragsänderung nennen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherten einen durch ihn unterschriebenen Versicherungsschein auszuhändigen. Überversicherung führt zur Nichtigkeit des überschießenden Anteils, Unterversicherung zur anteiligen Minderung der Versicherungsleistungen. Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherte unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der Versicherer wird bei einer Verletzung dieser Obliegenheit jedoch nur dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn seine Interessen dadurch ernsthaft beeinträchtigt werden. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Dritten zu, geht dieser Anspruch nach Leistung des Versicherers auf diesen über. Gegenüber in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Familienangehörigen gilt dies nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung.
11.5 Privatisierungsprogramm (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 160)
Das Parlament hat zwei grundsätzliche Beschlüsse über den Fortgang des Privatisierungsprozesses gefasst. Nachdem sich der Staat in den letzten Jahren bereits vom Großteil seines Untemehmensportfolios getrennt hatte, blieb bisher vor allem die Behandlung der großen Staatsunternehmen mit strategischer wirtschaftlicher Bedeutung klärungsbedürftig. Der Parlamentsbeschluss Nr. 10 vom 25.01.2001 über die Grundlinien der Privatisierung von Staatseigentum 2001‑2004 sieht nun u.a. vor, dass 17 der 20 größten noch in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen privatisiert werden sollen. Es wird angestrebt, diesen Prozess im Laufe der nächsten beiden Jahre abzuschließen. Zu den zu privatisierenden Betrieben zählen insbesondere Schlüsselunternehmen des Bankenwesens, des Luftverkehrs, der Kaschmirproduktion, des Handels mit Erdölprodukten sowie der Getränkeherstellung.
In die Privatisierung einbezogen werden soll auch die Erzeugung und Verteilung von Strom und Fernwärme. Ein wesentlicher Gesichtspunkt hierfür ist der hohe Kapitalbedarf für dringend notwendige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, welche man durch Investitionen privater Kapitalgeber besser als durch staatliche Finanzierungen abzudecken hofft. Nachdem in den letzten Jahren u.a. die Energiepreise bereits kräftig angehoben worden waren, soll in einem weiteren Schritt nunmehr ein marktwirtschaftlicher Wettbewerb unter der Aufsicht einer staatlichen Regulierung entstehen. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen hat das Parlament durch ein neues Energiegesetz geschaffen.
Von der Privatisierung ausgeklammert bleiben vorerst die Kupferproduktion sowie die Eisenbahn.
Nach dem im Frühjahr beschlossenen „großen“ Konzept zur Privatisierung der wichtigsten noch in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen (Beschluss Nr. 44 über die Grundrichtungen der mongolischen Gesetzgebungsreform bis 2004 vom 18.05.2001, vgl. WiRO 2001, 327 ff.), wurde nunmehr durch die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes ein weiterer Schlüsselbereich der Wirtschaft liberalisiert. Danach wird der Staat sich nicht nur von seiner Mehrheitsbeteiligung an der ehemals staatlichen Telekommunikationsgesellschaft trennen, vielmehr wird der Sektor umfassend neustrukturiert und sowohl hinsichtlich der Telekommunikationsdienstleistungen als auch hinsichtlich des Aufbaus und Betriebs von Netzen und Infrastruktur für private Betreiber geöffnet. Die Aufsicht führt eine neu geschaffene Regulierungsbehörde, welche auch für alle Genehmigungsfragen zuständig ist.
11.7 Öffentliches Beschaffungswesen (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)
Für das - bis dahin gleichfalls erheblicher öffentlicher Kritik ausgesetzte - öffentliche Beschaffungswesen wurde 2000 eine moderne gesetzliche Regelung getroffen, welche Ausschreibungen ab einer bestimmten Größenordnung einem transparenten, klar geregelten Verfahren unterwirft. Eine durchgängig gesetzeskonforme Verwaltungspraxis ist allerdings noch nicht gesichert.
11.8 Rechnungsprüfung (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 254)
Durch das neue Rechnungsprüfungsgesetz wurde der bisherige Staatliche Rat für Rechnungskontrolle in einen Rechnungshof umgestaltet. Zugleich wurde die politische Neutralitätspflicht des Präsidenten verschärft; er darf nunmehr außer der Stimmabgabe keinerlei politische Aktivitäten durchführen und zum Beispiel nicht die Mitgliedschaft in einer politischen Partei ausüben. An die Spitze der neuen Institution wurde die bisherige Leitung des Staatlichen Rates berufen.
Links:
Allgemeines
Steuergesetz:
www.spc.gov.mn/laws/taxation.htm
Einkommenssteuergesetz:
www.investmongolia.com/law42.pdf
Körperschaftssteuergesetz:
www.investmongolia.com/law33.pdf
Mehrwertsteuergesetz:
www.investmongolia.com/law50.pdf
Zollgesetz:
www.investmongolia.com/law10.pdf
Zolltarifgesetz:
www.investmongolia.com/law9.pdf
Bankgesetz:
www.mongolbank.mn/public/en/Rule/laws/index.html
Zentralbankgesetz:
www.mongolbank.mn/public/en/Rule/laws/central.html
Gesetz über Banktransaktionen:
www.investmongolia.com/law11.pdf
Gesetz über Finanzdienstleistungen von Nichtbanken:
www.mongolbank.mn/public/en/Rule/laws/bbsb.html
Versicherungsgesetz:
www.investmongolia.com/law24.pdf
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Mongolei:
www.bff-online.de/dba/mongolei.rtf
MongoleiOnline
Postfach 130 154, D-53061 Bonn, Germany
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Last Update: 10. September 2006