
Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle
Literaturhinweise
Wingard, Compendium of Environmental Law and
Practise in Mongolia, Ulaanbaatar 2001.
Müller/Janzen, Die Ländliche Mongolei heute, in: Geographische Rundschau
1997, S. 272 ff.
Relevant sind vor allem die folgenden im Kern aus dem Jahr 1995 stammenden Gesetze:
Das Umweltschutzgesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat, Bürgern, Wirtschaftseinheiten und Organisationen mit dem Ziel, den Erhalt einer gesunden und sicheren Umwelt zu sichern. In dem Gesetz werden u.a. gesetzlich geschützte Gegenstände aufgelistet, Umweltverträglichkeitsprüfungen geregelt und Rechte staatlicher und privater Institutionen in Umweltschutzangelegenheiten normiert.
Das Gesetz über Sonderschutzgebiete regelt die Einrichtung von strikt geschützten Gebiete, Nationalparks, Schutzgebieten und Monumenten sowie des entsprechende Schutzregime.
Das Bodengesetz regelt Besitz und Nutzung von Bodenflächen einschließlich der Verwaltungszuständigkeiten für das Landmanagement sowie des Bodenschutzes. Das Wassergesetz sowie das Luftgesetz treffen Regelungen zur Nutzung und zum Schutz dieser natürlichen Ressourcen..
Das Bodenschätzegesetz stellt die unterirdischen Ressourcen in das Eigentum des Staates und trifft Regelungen zu deren Bewirtschaftung, Nutzung und Schutz. Das Gesetz über mineralische Ressourcen regelt die Erkundung und Gewinnung aller Arten von mineralischen Ressourcen und damit verbundene Aktivitäten. Lizenzen werden grundsätzlich nach dem "Windhundprinzip" vergeben, können jedoch auch versteigert werde. Der Lizenzinhaber genießt innerhalb seiner Konzession das alleinige Erkundungs- und Gewinnungsrecht mit Ausnahme von Wasser, Erdöl und Ergas. Private Unternehmen erhalten diskriminierungsfrei Zugang zu Lizenzen. Die durch die Reform des Auslandsinvestitionsgesetzes geschaffene die Möglichkeit für Großinvestoren ab einem Investitionsvolumen ab 2 Mio. US-$, mit der mongolischen Regierung ein Stabilitätsabkommen schließen, welches für 10 bis 15 Jahre vor einer Verschlechterung der steuerlichen Bedingungen schützt, gilt auch für den Montansektor.
Das Gesetz über Naturpflanzen regelt Schutz und Nutzung von Wildpflanzen; in der Anlage zum Gesetz ist eine Liste mit 133 vom Aussterben bedrohten Pflanzen enthalten.
Das Waldgesetz regelt Schutz und Nutzung des Waldes. Die Wälder werden danach in strikt geschützte, geschützte sowie nutzbare Gebiete eingeteilt und das jeweilige Schutzregime geregelt. Weitere Bestimmungen betreffen u.a. den Brandschutz, Unterhalt und Rodung von Wäldern sowie Nutzungsregelungen wie z.B. Lizenzen zum Holzeinschlag. Weitere Regelungen zum in der trockenen Mongolei besonders wichtigen Brandschutz trifft das Gesetz über Wald- und Buschfeuer.
Das Gesetz zum Schutz vor giftigen Chemikalien regelt Herstellung, Lagerung, Handel, Transport, Nutzung und Entsorgung giftiger Substanzen.
Wie bereits vorher in anderen Rechtsgebieten erfolgte auch die Reform des Bodenrechts in Form eines Gesetzespakets. Durch die Novellierung des Bodengesetzes von 1994 werden die Rechte der lokalen Gebietskörperschaften beim Landmanagement gestärkt. Mongolische Bürger ab einem Alter von 18 Jahren sowie mongolische Wirtschaftsunternehmen können künftig an bestimmten Bodenflächen langfristige Nutzungsrechte von bis zu 60 Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 40 Jahre erwerben und weiterveräußern. Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung können langfristige Nutzungsrechte zu nicht ganz so vorteilhaften Konditionen erwerben. Im Interesse des Bodenschutzes werden die Sanktionen für gesetzeswidrige oder unerlaubte Bodennutzung verschärft.
Die Schlagzeilen der politischen Berichterstattung beherrschte die Diskussion über die Privatisierung von Grundeigentum. Damit wurde eine seit Verabschiedung der Staatsverfassung 1992 immer wieder heftig diskutierte Frage gesetzgeberisch entschieden. Nach dem neuen Gesetz über die Privatisierung von Bodeneigentum können keine Einzelpersonen, sondern ausschließlich mongolische Familien als Familienverband Grundeigentum erwerben bzw. wahlweise auch langfristig pachten. Die Flächengröße ist je nach Besiedlungsgrad der Gegend zwischen 0,07 und 0,35 ha je Familie gestaffelt. Die Übertragung erfolgt kostenlos. Ehepaare, die nach dem 28.06.2002 geheiratet haben, können Grundstücke allerdings nur käuflich erwerben. Als zweiter Privatisierungstatbestand wird der Kauf von betrieblich genutzten Grundstücken durch den Inhaber des betreffenden Betriebs zugelassen. Eine Weiterveräußerung an Ausländer ist in jedem Fall untersagt. Bei Zuwiderhandlungen fällt der Boden an den Staat zurück. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Umweltauflagen, im Falle der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder des öffentlichen Gesundheitswesens. Betroffen von der Privatisierung sind weniger als 1 % der Staatsfläche. Das Gesetz tritt am 01.01.2003 in Kraft, falls nicht der Staatspräsident, der sich in der Debatte nachdrücklich dafür eingesetzt hatte, die Frage durch ein Referendum entscheiden zu lassen, noch ein Veto gegen das Gesetz einlegt.
Das Gesetz über Bodennutzungsgebühren ändert die Höhe der für die Nutzung von Bodenflächen zu leistenden Gebühren nicht und beschränkt sich auf technische Folgeänderungen (Töriin medeelel 2002, Nr. 27).
Das Gesetz über Viehgenetik (Töriin medeelel 2001, Nr. 25.3) berücksichtigt die Besonderheiten des durch eine Viehwirtschaft unter extremen klimatischen Bedingungen sowie einen vergleichsweise großen Bestand weltweit gefährdeter Tiere gekennzeichneten Landes. Es legt u.a. Standards für die veterinärmedizinische Versorgung fest, eröffnet Entschädigungsmöglichkeiten für von Naturkatastrophen besonders hart betroffene Viehzüchter und verpflichtet den Staat zum Schutz des Genpools der heimischen Tierarten.
Für Private freigegeben wurde im Rahmen einer Änderung des Mineralien- und Rohstoffgesetzes (Töriin medeelel 2002, Nr.2) der Handel mit Gold, dem wichtigsten Exportprodukt der Mongolei, für welches bisher ein staatliches Monopol gegolten hatte.
Durch eine Ergänzung des Rohstoffgesetzes wird u.a. die Möglichkeit einer Versteigerung von Lizenzen zur Ausbeutung von Lagerstätten geschaffen, welche mit staatlicher Finanzierung erkundet wurden.
13.5 Landwirtschaftlicher Vorsorgefonds (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 254)
Angesichts der in den letzten Jahren in der Mongolei aufgetretenen Naturkatastrophen wird durch eine Änderung des Gesetzes über den Staatshaushalt ein staatlicher Vorsorgefonds eingerichtet.
13.6 Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 159)
Die Mongolei hat entsprechend der von ihr 1996 ratifizierten CITES-Konvention den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen reglementiert. Aus der Mongolei dürfen danach 14 Arten von Säugetieren (u.a. Wildpferde, Wildesel, Wildkamele, Schneeleoparden, Gobibären), 71 Vogelarten (u.a. Weißer Falke) und zwei Fischarten sowie acht Pflanzen, welche auf der internationalen Schutzliste stehen, grundsätzlich nicht mehr exportiert werden. Ausnahmen sind insbesondere für Forschungszwecke und den Einsatz in der Zirkuskunst zugelassen (Töriin medeelel 2002, Nr. 47). Ein weiteres Gesetz regelt die zur Durchsetzung dieser Reglementierung notwendigen Grenzkontrollen (Töriin medeelel 2002, Nr. 46).
13.7 Cartagena Protokoll über die Sicherung von Biodiversität (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 159)
Internationale Rechtsbeziehungen Nach dem 1993 erfolgten Beitritt zur Konvention über Biodiversität von 1992 hat sich die Mongolei nun auch dem Cartagena Protokoll über die Sicherung von Biodiversität vom 29.01.2000 angeschlossen.
Links:
Umweltschutzgesetz:
www.investmongolia.com/law12.pdf
Bodengesetz:
www.investmongolia.com/law28.pdf
Bodenprivatisierungsgesetz:
www.investmongolia.com/law26.pdf
Wassergesetz:
www.investmongolia.com/law52.pdf
Bodenschätzegesetz:
www.investmongolia.com/law37.pdf
Gesetz über mineralische Ressourcen:
www.investmongolia.com/law40.pdf
Stabilitätsabkommen:
www.investmongolia.com/law21.pdf
Waldgesetz
www.mongolianlaws.mn/EL/ELLMN002610030000000.HTM
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Last Update: 10. September 2006