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Verfassung, Staatsorganisation

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Merz, Die Mongolei auf dem Weg zu pluralistischer Demokratie und Marktwirtschaft - Die neue mongolische Verfassung von 1992, in: Verfassung und Recht in Übersee 1993, S. 82 ff.
Reinhardt:, Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Perestroika in der äußeren Mongolei, in: Recht in Ost und West 1993, S. 6 ff.

2.1.1 Einführung (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, 03.03.2003)

Die mongolische Staatsverfassung vom Januar 1992 genießt einen international anerkannten Ruf und weist offensichtliche Parallelen zum deutschen Grundgesetz sowie zur französischen Staatsverfassung auf.  Grundlagen des Staates sind Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Respekt vor dem Gesetz. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem andererseits ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht.

Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Ferner besteht ein Recht auf finanzielle und materielle Zuwendungen im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Dem steht auf der anderen Seite die Grundpflicht des Bürgers gegenüber, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Des Weiteren gibt es ein Recht auf Bildung. Der Staat ist verpflichtet, eine  kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Zu den Grundpflichten von Eltern gehört es, für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen. Im Justizbereich werden rechtsstaatliche Gewährleistungen für die Rechtspflege normiert.

2.1.2 Verfassungsänderung 2001 (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 155)

Die mongolische Staatsverfassung wurde erstmalig seit ihrer Verabschiedung im Jahre 1992 geändert (Töriin Medeelel 1992, Nr. 3, 2000, Nr. 47). Vorausgegangen war ein lang anhaltender Verfassungsstreit zwischen Parlamentariern, Staatspräsident und Verfassungsgerichtshof, in welchem es vor allem um die folgenden drei Kernpunkte ging: Durch eine extensive Verfassungsauslegung hatte der Staatspräsident für sich das Recht durchgesetzt, vom Parlament gewählten Kabinettsmitgliedern nach freiem Ermessen die Ernennung zu verweigern. Des weiteren erklärte der Verfassungsgerichtshof entgegen der bisherigen Verfassungspraxis das Innehaben eines Regierungsamtes für unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Parlament. Zum Dritten entwickelte sich die Quorenregelung, wonach das Parlament erst bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig war, als eine äußerst wirksame Waffe der Parlamentsminderheit, indem sie durch einfaches Fernbleiben von Abstimmungen Vorlagen der Mehrheit jederzeit blockieren konnte. In einem sowohl von der damaligen Parlamentsmehrheit wie von der damaligen Opposition gemeinsam getragenen Änderungspaket wurde das Vetorecht des Präsidenten bei der Regierungsbildung beseitigt, die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Parlamentsmandat wieder hergestellt und das Quorum auf die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten reduziert. Nachdem der Verfassungsgerichtshof diese Änderungen aus formalen Gründen für unwirksam erklärt hatte, behandelte nach einer zwischenzeitlichen Parlamentsneuwahl die neue Parlamentsmehrheit diese Entscheidung des Verfassungsgerichts anfänglich ihrerseits als rechtsunverbindlich, die Verfassungsänderungen also als in Kraft befindlich. Nach einem neuerlichen Verfassungsgerichtsurteil wurden dann jedoch die Verfassungsänderungen in ihrem exakten ursprünglichen Wortlaut erneut eingebracht und verabschiedet, wobei zuletzt auch ein Veto des Staatspräsidenten überstimmt  wurde.

2.1.3 Befugnis zum Erlass von Verordnungen (Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 127)

Das Verfassungsgericht hat dem Erlass von Verordnungen Grenzen gezo­gen, indem es eine Bestimmung des neuen Zivilgesetzbuchs für verfassungswidrig erklärt hat. Danach sollten in gesetzlich geregelten Fällen außer dem Kabinett auch sonstige autorisierte staatliche Stellen Normen mit Gesetzeswirkung erlassen dürfen. Das Ge­richt erklärte dies für unvereinbar mit der verfassungsrechtlichen Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz, stellte jedoch zugleich ausdrücklich klar, dass die Befugnis des Kabinetts zum Erlass von Verordnungen unberührt bleibt.

2.2 Menschenrechtskommission (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 255)

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (Töriin Medeelel 2000, Nr. 48) besteht sie aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v. a. auf die Ausarbeitung von Empfehlungen sowie Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des VN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnete.

Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention  (Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 32)

Die Mongolei hat die beiden Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention gegen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie gegen die Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten ratifiziert.

2.3 Verfassungsgerichtsbarkeit (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Die Tsets (Verfassungsgerichtshof) führt die Aufsicht über die Anwendung der Verfassung, entscheidet verfassungsrechtliche Streitigkeit und ist Garant der strikten Beachtung der Verfassung.

Die Tsets hat neun gleichberechtigte Mitglieder. Kandidaten müssen einen hohen beruflichen Stand haben sowie in Politik und Recht erfahren sein, ein Alter von mindestens 40 Jahren haben, mongolische Staatsbürger sein und dürfen keine Vorstrafen aufweisen. Jeweils drei der Mitglieder werden Parlament, vom Staatspräsidenten sowie vom Obersten Gerichtshof vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch das Parlament für eine Amtszeit von  sechs Jahren. Die Tsets wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden. Das Amt des Verfassungsrichters ist inkompatibel mit demjenigen des Staatspräsidenten, des Parlamentsabgeordneten, des Regierungsmitglieds und demjenigen des Richters am Obersten Berichtshofs. Kein Mitglied der Tsets darf Aktivitäten in der Verwaltung, in einer politischen Partei, in einem Gewerbe ausüben oder als Gewerkschaftsführer tätig sein.

Ein Mitglied der Tsets darf nicht verhaftet oder festgehalten werden, straf- oder verwaltungsrechtlich belangt werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt oder sein Vergehen ist offensichtlich. Ebenso dürfen ohne Genehmigung durch die Tsets seine Wohn- und Diensträume sowie sein Leib nicht durchsucht werden und dort keine Beschlagnahmung vorgenommen werden.  Wird ein Mitglied der Tsets wegen einer Straftat verurteilt oder schlägt die Tsets oder die Institution, welche ihn für das Amt nominiert hatte, seine Abberufung vor, so kann ihn das Parlament mit den Stimmen der gesetzlichen Mehrheit seiner Mitglieder abberufen.

Der Entscheidung durch die Tsets obliegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und anderen Parlamentsentscheidungen, von Präsidentenerlassen und anderen Präsidialentscheidungen, von Erlassen und  anderen Regierungsentscheidungen, von international durch die Mongolei abgeschlossenen Verträgen sowie  von Entscheidungen der zentralen Wahlbehörde bei Volksabstimmungen und Wahlen. Erkennt die Tsets auf Verfassungswidrigkeit, so ist die verfassungswidrige Norm oder der verfassungswidrige Teil von ihr mit Beschlussfassung der Tsets ohne weiteres nichtig. Die Tsets ist außerdem befugt, das Parlament mit einem Bruch der Verfassung durch den Staatspräsidenten, den Vorsitzenden oder die Mitglieder des Parlaments, den Ministerpräsidenten oder die Minister, den Präsidenten des Obersten Gerichtshof oder den Generalstaatsanwalt zu befassen und Gründe für eine Abberufung des Staatspräsidenten, des Ministerpräsidenten oder von Parlamentsmitgliedern zu nennen.

Verfahrensmäßig können nicht nur Staatsorgane, sondern jeder Bürger, auch wenn er nicht selbst und unmittelbar betroffen ist, die Tests mit Eingaben und Verfassungsbeschwerden befassen. Gerichte haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein entscheidungserhebliches Gesetz verfassungswidrig ist, die Frage dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, welcher, wenn er diese Auffassung teilt, die Entscheidung der Tsets einzuholen hat. Bürgereingaben werden jeweils von einem Richter geprüft und gegebenenfalls durch einen begründeten Bescheid innerhalb von 14 Tagen zurückgewiesen. Anderenfalls hat der Richter ebenso wie in den übrigen Fällen als Berichterstatter binnen 30 Tagen eine Verhandlung vorzubereiten, der Präsident der Tsets kann diese Frist um weitere 30 Tage verlängern. Die Tsets tagt sodann (außer wenn es um Staatsgeheimnisse geht) öffentlich in einer Besetzung von fünf Richtern. Nach der Verhandlung zieht sich das Gericht zu geheimer Beratung zurück und entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Richter. Widerspricht das Parlament einer Entscheidung der Tsets, so befasst sich diese mit dem Plenum ihrer Mitglieder erneut mit der Angelegenheit und entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter. Die Entscheidung der Tsets muss genau bezeichnen, welche Bestimmung oder welcher Teil einer Bestimmung ggfs. gegen die Verfassung verstößt.

In der Praxis hat sich die Tsets eine starke und unabhängige Stellung zu sichern verstanden und sich bereits mehrfach gegen abweichende Parlamentsbeschlüsse erfolgreich durchgesetzt.

2.4 Parlament (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Das Parlament besteht aus einer Kammer und hat 76 Mitglieder. Diese werden für eine Amtszeit von vier Jahren in allgemeiner, freier, direkter und geheimer Wahl bestimmt. Es gilt ein reines Mehrheitswahlrecht mit einem einzigen Wahlgang. Bei den letzten Parlamentswahlen führte dies dazu, dass die jetzige Regierungspartei mit nur wenig mehr als 50 % der Stimmen über 90 % der Sitze gewann.

Parlamentarier dürfen, sofern nicht gesetzlich zugelassen, keiner anderen Beschäftigung nachgehen. Sie genießen Immunität, die nur durch das Parlament aufgehoben werden kann.

Das Parlament hat neben seiner Gesetzgebungszuständigkeit auch einen starken Einfluss auf Besetzung und Organisation der Regierung (s.u. 2.6).

2.5 Staatspräsident (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Der Staatspräsident muss ein einheimischer Bürger im Alter von mindestens 45 Jahren sein und während der letzten fünf Jahre vor der Wahl kontinuierlich in der Mongolei gelebt haben. Er wird in direkter Wahl bestimmt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat keiner der Bewerber eine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Auch in dieser Runde ist für den Wahlsieg die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Verfehlen beide Bewerber diese Hürde, so ist eine neue Wahl vorzunehmen.

Das Amt ist inkompatibel mit demjenigen des Parlamentsabgeordneten sowie des Regierungsmitglieds. Auch darf der Staatspräsident keiner anderen nicht dienstlich veranlassten Beschäftigung nachgehen. Die Person, Wohnung und Transportmittel des Präsidenten sind unverletzlich. Im Falle seiner vorübergehenden Verhinderung wird er durch den Parlamentspräsidenten vertreten. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Im Falle des Verfassungsbruchs kann er auf der Grundlage der Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs vom Parlament mit qualifizierter Mehrheit abberufen werden.

Gegenüber Parlamentsbeschlüssen hat der Staatspräsident ein Vetorecht, welches nur mit qualifizierter Mehrheit überstimmt werden kann. Von diesem Vetorecht wird in der Praxis auch immer wieder Gebrauch gemacht. Auch bei der Regierungsbildung hat er eine starke Stellung (s.u. 2.6). Ähnlich dem französischen Modell verfügt er ferner auf den Gebieten der Außen- und Sicherheitspolitik über besondere Prärogativen. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann er auch Erlasse herausgeben. Außerdem hat er eine wichtige Rolle bei der Bestellung von Richtern sowie das Recht der Begnadigung von Straftätern, der Entscheidung von Staatsbürgerschaftsfragen und der Gewährung von Asyl.

2.6 Regierung (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Das Gesetz über die Regierung der Mongolei nennt als Grundprinzipien des Regierungshandeln das Verfolgen von Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationaler Einheit und Achtung vor dem Gesetz gemäß der mongolischen Verfassung.

Die Verfassung billigt neben dem Parlament dem Staatspräsidenten eine starke Stellung bei der Regierungsbildung zu. Der Staatspräsident hat das Recht, im Benehmen mit der Parlamentsmehrheit einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorzuschlagen. In der Praxis wird dies als Vetorecht des Staatspräsidenten gegen jeden von der Parlamentsmehrheit gewünschten Kandidaten gewertet. Für die Wahl bedarf es einer Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Parlaments. Der so Gewählte schlägt wiederum im Benehmen mit dem Staatspräsidenten die Mitglieder seines Kabinetts vor, welche jeweils einzeln der Bestätigung durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Parlaments bedürfen. Bei einem Misstrauensvotum des Parlamentes gilt die Regierung als aufgelöst. Ebenfalls kann der Staatspräsident dem Parlament die Abberufung der Regierung vorschlagen.

Die Regierung tagt als Kollegialorgan, entscheidet mit Mehrheit und ist allein dem Parlament verantwortlich. Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere der Gesetzesvollzug auf zentralstaatlicher Ebene, der Erlass von Verordnungen, die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden sowie die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Parlament. Sie hat umfassende Politikkonzepte insbesondere für die Bereiche wirtschaftliche Entwicklung, Wissenschaft und Technologie sowie Sozialentwicklung und Sozialschutz  zu formulieren und umzusetzen. Als Politikbereiche hervorgehoben werden ferner  intersektorale und regionale Entwicklung, Umweltschutz und rationelle Ressourcennutzung, Aufsicht über die nachgeordneten Behörden und die Lokalverwaltungen, die Landesverteidigung, der Schutz von Menschenrechten, Freiheit und Öffentlicher Ordnung sowie Außenpolitik genannt.  Sie kann internationale Verträge abschließen, diese bedürfen, soweit dessen Kompetenzen berührt sind,  der nachträglichen Ratifikation durch das Parlament.

Die Regierung hat innerhalb von 60 Tagen nach Amtsantritt dem Parlament ihr Programm vorzulegen ebenso wie Richtlinien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Diese Dokumente müssen die grundlegenden Ziele und wichtigsten geplanten Maßnahmen beschreiben und mindestens für das erste Amtsjahr konkrete Ziele und Maßnahmen sowie Fristen für die Umsetzung und Namen der Verantwortlichen nennen. In der Folge hat die Regierung bis jeweils zum 1. Mai eines Jahres einen Haushaltsrahmenplan für das Folgejahr vorzulegen. Dieser hat die von der Regierung mittelfristig angestrebten Ziele, die für das Haushaltsjahr und die beiden Folgejahre angestrebten Ziele, die geplanten Einnahmen und Ausgaben in diesen Zeiträumen, sowie eine Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung wesentlicher makroökonomischer Indikatoren zu enthalten und ist vom Parlament vor Beginn der Sommerpause zu bestätigen. Die jährlichen Berichte der Fachminister müssen u.a. den Grad der Erreichung der strategischen Ziele darlegen, die Kosten und erreichten Ergebnisse beschreiben und etwaige Abweichungen von den Planungen begründen. Basis für die Festlegung von Zielvorgaben sind jährliche und mittelfristige Indikatoren für die Entwicklung des Staatshaushalts sowie allgemeine Richtlinien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf der Grundlage des Arbeitsplanes der Regierung. Spätestens einen Monat vor Parlamentswahlen hat die Regierung einen Bericht zur Wirtschaftsentwicklung und Finanzlage zu erstatten. Dieser Bericht muss als Schlüsselindikatoren u.a. enthalten: Arbeitsfähige Bevölkerung und Beschäftigung, Durchschnittsgehälter im Öffentlichen Dienst, Entwicklung des Bruttosozialprodukts, Preisentwicklung, Wechselkursentwicklung der nationalen Währung im Vergleich zum US-Dollar, Investitionsentwicklung, Stand der Währungsreserven sowie der Handels- und Zahlungsbilanz. Außerdem ist eine Vorausschätzung der Haushaltsentwicklung im Wahljahr vorzulegen, in welcher auch bestehende Haushaltsrisiken anzugeben sind. Jährlich sind ferner eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz, ein Bericht über den cash-flow, sowie eine Vermögensrechnung vorzulegen. Diese Dokumente sind vom Ministerpräsidenten und Budgetminister gemeinsam zu unterzeichnen. Diese Unterlagen sind bis spätestens zum 30. März des Folgejahres beim Rechnungshof einzureichen. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Spätestens eine Woche nach Eingang sind Dokumente nebst Stellungnahme an das Parlament weiter zu leiten.

Der Zuschnitt der Ministerien ist gesetzlich vorgeschrieben; als Funktionsministerien sind die Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten, Finanzen und Wirtschaft sowie Justiz und Inneres einzurichten sowie als Fachministerien die Ministerien für Umwelt, für Verteidigung, für Bildung, Kultur und Wissenschaft, für Infrastruktur, für Sozialfürsorge und Arbeit , für Industrie und Handel, für Nahrungsmittel und Landwirtschaft sowie für Gesundheit einzurichten. An der Spitze eines jeden Ministeriums stehen ein Minister, ein Vizeminister sowie ein Staatssekretär. Für die einzelnen Ministerien werden überdies bestimmte Politikschwerpunkte gesetzlich vorgegeben. Innerhalb der hierdurch markierten Spielräume  kann der Ministerpräsident den einzelnen Ministern spezifische Aufgaben zuweisen. Er legt ferner die Agenda der Kabinettssitzungen fest und leitet diese. Der Staatspräsident ist befugt, gleichfalls an Kabinettsitzungen teilzunehmen.

Ein Regierungsmitglied darf keiner Beschäftigung nachgehen, die nicht dienstlich veranlasst ist, und insbesondere keine private Firma leiten. Die Regierungsmitglieder genießen für die Dauer ihrer Amtszeit, so weit nicht das Parlament einer solchen Maßnahme zustimmt, Immunität vor Strafverfolgung, Verhaftung, Arrest sowie jeder Art von Verwaltungsstrafe. Auch sind ihre Person, ihre Wohn- und Diensträume und Transportmittel vor eingriffen, Inspektion und Durchsuchung geschützt. Die Regierungsmitglieder und ggfs. ihre engsten Angehörigen sind vom Staat zu schützen.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 319)

Der Parlamentsbeschluss über die mittelfristige Strategie zur Regionalentwicklung setzt die Bestrebungen für eine Reform der überkommenen Verwaltungsstrukturen in Richtung auf größere und funktionaler ausgerichtete Einheiten fort. In diesem Sinne werden die Städte Khovd, Uli­astai. Khar Khorin, Erdenet, Zuun Mod, Darkhan, Choibalsan und Undurkhaan als regionale Oberzentren eingestuft und Haushaltsmittel für die zur Übernahme dieser Aufgaben notwendigen Planungen zur Verfügung gestellt

2.7 Gesetze über das Parlament, die Rechtsstellung der Abgeordneten, über das Präsidentenamt sowie über die Regierung (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 127)

Nachdem zu Jahresanfang die erste Änderung der Staatsverfassung von 1992 in Kraft getreten war, bei welcher es vor allem um die Beseitigung des Vetorechts des Staatspräsidenten bei der Berufung von Kabinettsmitgliedern, um die Wiederherstellung der Kompatibilität von Mitgliedschaft im Kabinett und Parlamentsmandat sowie um die Herabsetzung des Quorums für parlamentarische Entscheidungen von zwei Drittel auf die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten ging, hat der Gesetzgeber nunmehr auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Klärungen die Gesetze über das Parlament, über die Rechtsstellung der Abgeordneten, über das Präsidentenamt sowie über die Regierung angepasst (Töriin medeelel 2001, Nr. 27).

In diesem Zusammenhang wird zugleich die Dauer der Sitzungsperioden des Parlaments von bisher 75 auf nunmehr 50 Tage pro Halbjahr jeweils beginnend ab dem 15. April bzw. 1. Oktober konzentriert, wodurch man sich eine Verbesserung der Abgeordnetenpräsenz erhofft. Diesem Ziel dient zugleich die Kürzung der Abgeordnetendiäten im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens. Zur Teilnahme an den Plenarsitzungen berechtigt sind auch der Ministerpräsident und seine Kabinettsmitglieder, die Richter des Obersten Gerichtshof, der Generalstaatsanwalt sowie der Präsident des Verfassungsgerichts. In Fragen mit bezug zur Menschenrechtssituation können die Mitglieder der gleichfalls erst im Frühjahr 2001 eingerichteten Menschenrechtskommission (Töriin medeelel 2000, Nr. 48, WiRO 2001, 255) teilnehmen. Weitere Personen können vom Parlamentspräsidenten zugelassen werden. Die Parlamentsarbeit wird weiterhin in sieben Ausschüssen (Sicherheits- und Außenpolitik, Landesentwicklung und Umwelt, Sozialpolitik, Staatsaufbau, Haushalt, Recht und Wirtschaft) sowie fünf Unterausschüssen (Parlamentarische Kontrollkommission, Ethik, lokale Selbstverwaltung, Rechnungsprüfung sowie Menschenrechte) organisiert. Jeder Ausschuss hat mindestens 12 Mitglieder; die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen ist zulässig. Die Ausschussvorsitzenden werden auf jeweils ein Jahr gewählt und dürfen nicht Regierungsmitglied sein. Die Mindestgröße für die Bildung einer Fraktion wurde auf 8 festgelegt, in Anbetracht der Tatsache, dass die Gesamtstärke des Parlaments nur 76 Abgeordnete beträgt, eine recht hoch gewählte Zahl.

2.8 Leitlinien für Regionalentwicklung (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 158)

Das Parlament hat Leitlinien für die Regionalentwicklung Beschlossen (Töriin medeelel 2001, Nr. 25). Nachdem die traditionell aus vier Regionen bestehende Mongolei im Laufe des 20. Jahrhunderts in zuletzt insgesamt  21 Verwaltungseinheiten (Aimaks) unterteilt worden war, gab es in den letzten Jahrzehnten immer wieder Bestrebungen, einen ökonomisch sinnvolleren Zuschnitt zu finden. Die jetzt gefundene Lösung lässt vorläufig die administrativen Strukturen intakt und beschränkt sich darauf, das Land in fünf  Entwicklungsregionen einzuteilen. In der von Gebirgs- und Wüstenregionen geprägten westlichen Zone sollen besonders Viehzucht, Pflanzenanbau auf künstlich bewässerten Gelände sowie kleine und mittlere Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes gefördert werden. In der mittelgebirgshaften Khangai-Region im mittleren Westen des Landes mit dem Regionalzentrum Tsetserleg stehen Viehzucht, Tourismus, Kurwesen, Bergbau und Wollverarbeitung im Vordergrund. In der eine Vielzahl unterschiedlicher Landschaftsformen umfassenden, infrastrukturell insbesondere durch die transmongolische Eisenbahn sowie die Hauptstraßenverbindung in Nord-Süd-Richtung vergleichsweise gut erschlossenen Zentralregion setzt man neben Viehzucht auf Pflanzenanbau, Bergbau, Tourismus, verarbeitendes Gewerbe und sonstige kleine und mittlere Unternehmen. Die Hauptstadt Ulaanbaatar soll als wirtschaftliches Zentrum des Landes insbesondere mit Blick auf fortgeschrittene Industrien, Dienstleistungsgewerbe, sowie internationale Finanz- und Bankdienstleistungen gestärkt werden. In der östlichen Zone des Landes mit Tschoibalsan als Regionalzentrum sind Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft Tourismus sowie kleine und mittlere Unternehmen die bevorzugten Entwicklungsbereiche. An dieser Konzeption soll insbesondere der weitere Ausbau der Infrastruktur mit dem sogenannten Jahrtausendstraßenprojekt als Rückgrat ausgerichtet werden.

2.9 Kommunalverwaltungen (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Einen wesentlichen Meilenstein bildete auch in diesem Bereich die Verfassung von 1992. Danach wird die Verwaltung sowohl nach den Grundsätzen lokaler Selbstverwaltung als auch zentraler Verwaltung geführt. Theoretisch gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, praktisch genießen die Lokalkörperschaften nur in dem Maße Gestaltungsmöglichkeiten, in dem die zentralstaatlichen Stellen dies zulassen. Noch 1992, also kurz nach der Verfassung, wurde durch das Gesetz über Verwaltungs- und Territorialeinheiten Struktur und Zuständigkeiten in der Verwaltung geregelt. Daraufhin fanden noch 1992 demokratische Wahlen zu Kommunalparlamenten statt. Obwohl diese Kommunalversammlungen u.a. den Gouverneur ihrer jeweiligen Lokaleinheit vorschlagen können, ist ihr Einfluss in der Praxis gering. Da diese Vorschläge der Bestätigung durch die übergeordnete Instanz bedürfen, fällt die Personalentscheidung de facto dort. Der so bestellte Gouverneur genießt seinerseits wiederum ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen der Kommunalversammlung.

Links:
Verfassung: http://www.lexinfosys.de/document.asp?id=415
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof: http://www.indiana.edu/~mongsoc/mong/constcrt1.htm

Constitution of Mongolia 13 Jan 1992


   

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Last Update: 10. September 2006