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Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsorganisation, Öffentlicher Dienst

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


10.1 New Public Management (Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 63-64)

Nach langer, kontroverser Diskussion wurde ein Gesetz über die Verwaltungs- und Finanzreform verabschiedet, welches zum Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten soll. Dieses maßgeblich mit internationaler Beratung ausgearbeitete Gesetz überträgt die Grundsätze des New Public Management nach dem  neuseeländischen Modell erstmalig auf die Verhältnisse eines Transformations- und Entwicklungslandes. Wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes sind klare Regelungen zu Haushaltsaufstellung und -vollzug, weitgehende Verlagerung der Auswahl des Führungspersonals in der Verwaltung auf den Staatsrat für den Öffentlichen Dienst, sowie die Umstellung der Verwaltungsführung auf Ziel- und Ergebnisorientierung auf Basis entsprechender Vereinbarungen. Geregelt werden auch Informationspflichten der Regierung über wirtschaftliche Kenn- und Planzahlen im Vorfeld von Parlamentswahlen.

10.2 Verwaltungsverfahren (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 255)

Aufgrund der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Verwaltungsgerichtsbarkeit neu aufzubauen. Außerdem wird das Verwaltungsverfahren neu geregelt. Bevor sich ein Bürger an ein Verwaltungsgericht wenden kann, ist zwingend ein Vorverfahren durchzuführen. Fühlt sich ein Bürger durch eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde bzw. eines Behördenmitarbeiters in seinen Rechten oder gesetzlich geschützten Interessen verletzt, hat er einen Einspruch bei der vorgesetzten Dienststelle, bei der betreffenden Behörde oder bei dem Behördenmitarbeiter einzulegen. Wenn dieser Einspruch begründet ist, hat die Verwaltungsbehörde den angegriffenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufzuheben bzw. den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Gegen diese Entscheidung findet der Verwaltungsrechtsweg statt. Die entsprechenden Gerichte werden derzeit in Form spezialisierter Kammern im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgebaut. In Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

10.3 Verwaltungsorganisation (Quelle: Nelle/Delgermaa, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S.383)

Die Regierung hat beschlossen, die bislang in Ressortzuständigkeit agierenden Monitoringagenturen zu einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt unter Leitung des Ministerpräsidenten zusammenzuführen. Zusammengelegt werden ferner die Energie- und die Kohlebehörde sowie die Ämter für Tiermedizin und Tierzucht. Das besonders effizient aner­kannte Grundbuchamt wird der Aufsicht des Justizministeriums entzogen und mit der Bodenbehörde, dem Geodäsieamt sowie der Katasterbehörde vereinigt und dem Ministerpräsidenten unterstellt. Im Ergebnis wird die Zahl der Regierungsagenturen von 49 auf 41 reduziert.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 287

Ferner hat die Regierung beschlossen, die Durchführung von Grenzkontrollen transparenter zu gestalten und auf Grenzschutz, Zoll und Gesundheitsinspektion zu konzentrieren. Bislang waren u.a. die allgemeine Polizei, Steuerbehörden, Verkehrsinspektion und eine Reihe weiterer Institutionen zu Grenzinspektionen berechtigt. Dies wurde besonders von Importeuren als ein Handelshemmnis empfunden.

10.4 Öffentlicher Dienst (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S.158)

Staatspräsident Bagabandi ist aus einer weiteren Machtprobe mit dem Parlament als Sieger hervor gegangen. Der Staatspräsident hatte gegen eine Reform des Streitkräftegesetzes, welche die Eingliederung des Grenzschutzes in das Militär im Verteidigungsfall vorsah, sein Veto eingelegt. Nach lebhafter Debatte entschloss sich das Parlament nunmehr, dieses Vorhaben fallen zu lassen. Im Rahmen der Novellierung des Gesetzes über nationale Sicherheit wurden insbesondere die Verwendungsmöglichkeiten für die Soldaten und Wehrpflichtigen erweitert. Sie können künftig auch außerhalb der Verteidigungsaufgaben für sonstige Vorhaben des Staates z.B. im Bereich des Umweltschutzes, der Wiederaufforstung oder des Aufbaus von Infrastruktur eingesetzt werden.

10.5 Staatssprache  (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 288)

Das Gesetz über die Staatssprache schreibt das zeitgenössische Mongolisch als Amtssprache fest. Minderheitensprachen wie insbesondere das Kasachische sind nach wie vor nicht als Amtssprachen zugelassen. Das Erlernen von Minderheitensprachen soll jedoch künftig stärker gefördert werden. Im Amtlichen Verkehr ist auch die Verwendung von fremdsprachlichen Begriffen untersagt und zur Wahrung der Reinheit der Sprache wird ein Staatssprachenrat eingerichtet. Auf offiziellen Briefköpfen sollen die Adressen in mongolischer und englischer Fassung erscheinen.

Links:
Gesetz über behördliche Genehmigungen:
www.investmongolia.com/law39.pdf
Eigentum des Staates und lokaler Körperschaften: www.spc.gov.mn/laws/state_and_local_property.htm
Rechungswesensgesetz:
www.investmongolia.com/law1.pdf


   

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Last Update: 10. September 2006